Der Senat ist für die Verabschiedung von Rahmenordnungen zuständig. U. a. für die Erarbeitung solcher Rahmenordnungen hat der Senat eine Kommission gewählt: Die K1. Diese legte nun nach über zwei Jahren intensiver Beschäftigung mit diesem Thema einen Entwurf zur Abstimmung in der Senatssitzung am 30.03.2023 vor: Es ging um die Verabschiedung einer „Allgemeinen Prüfungsordnung“.
Dahinter steht die Idee, dass nicht jeder Fachbereich sich stets aufs Neue mit einzelnen Regelungen zu Prüfungen u. Studienplänen beschäftigen muss. Stattdessen werden standardisierte, rechtlich geprüfte und praxistaugliche Formulierungen und Regelungen in der „Allgemeinen Prüfungsordnung“ festgelegt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Man kann sich eine für den Studiengang spezifische Prüfungsordnung so zu sagen „zusammenklicken“ und dies erleichtert die Erstellung durch den Fachbereich/Studiengang und die notwendige rechtliche Prüfung durch das Dezernat II vor der Veröffentlichung durch das Rektorat.
Angesichts der auf der Hand liegenden Vorteile wurde zwar im Vorfeld in verschiedenen Runden grundsätzliche Zustimmung zum Vorhaben signalisiert, dennoch gab es im Vorfeld Bedenken und lebhafte Diskussionen im Senat. Warum?
Ein wesentlicher „Schmerzpunkt“ verbarg sich hinter dem gesetzlichen Erfordernis bestimmte Regelungen, die zurzeit allein oder bestenfalls redundant in den Modulbeschreibungen festgelegt werden auf Ebene der Prüfungsordnung zu regeln. Dies betrifft zum Beispiel den Inhalt des Moduls, Lehr- und Prüfungsform, Anzahl der Kreditpunkte usw. Eine Lösung, wäre gewesen, die Modulbeschreibungen zum Bestandteil der Prüfungsordnungen zu machen. Dies hätte allerdings mit jeder noch so kleinen Änderung nur eines einzigen Moduls zu Änderungen der betroffenen Prüfungsordnungen mit Folge einer Neuveröffentlichung geführt. Das erschien nicht praktikabel und hätte pauschal auch alle Punkte einer Modulbeschreibung zum Gegenstand eines FBR Beschlusses gemacht.
Stattdessen hatte die K1 vorgeschlagen, die Modulbeschreibungen vom gleichen Gremium beschließen zu lassen, dass auch die jeweilige Prüfungsordnung beschließt, so dass die Beteiligungsrechte der Gruppen analog gewahrt sind. Das gesamte (beschlossene bzw. frei gegebene) Modulhandbuch wird dann als Anlage digital (HISinOne) veröffentlicht. Da eben nicht alle Gegenstände einer Modulbeschreibung „über den Kopf“ der Lehrenden einer Zustimmung des Fachbereichsrats bedürfen, klärt eine Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung zu welchen Punkten der Modulbeschreibung der FBR etwas Abweichendes beschließen kann und wo nicht. Es handelst sich hinsichtlich der gesamten Modulbeschreibung also eher um einen Freigabeprozess als eine Beschlussfassung zu materiellen Fragen einer Modulbeschreibung.
Da hier die Freiheit der Lehre berührt schien, überraschte die intensive Diskussion nicht. In ihr wurde aber sehr deutlich, dass es einen Gewinn darstellt, wenn eine Gesamtschau aller Module eines Studiengangs erfolgt: Sind eigentlich alle im Hinblick auf Kompetenzüberprüfung sinnvollen Prüfungsformen angemessen vertreten? Führen Häufungen mancher Anforderungen an studienbegleitenden Arbeiten zu Belastungsspitzen? Man kann die Aufzählung fortsetzen. Gut also, dass über Lehre nun (im FBR) geredet wird! Man darf annehmen, dass sich ganz nebenbei auch die Modulhandbücher verbessern; dies war ein Kritikpunkt fast aller bisherigen Akkreditierungsverfahren der zu entsprechenden Auflagen führte.
Die „APO“ wurde ohne Gegenstimmen im Senat verabschiedet!
Prof. Dr.-Ing. Josef Rosenkranz
Prorektor für Studium und Lehre an der FH Aachen